STEUERLICHE FÖRDERUNG FÜR SANIERUNGSMASSNAHMEN

Marion Sens • 18. August 2024

Selbst nutzende Eigentümer können alternativ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eine Entlastung bei der Einkommensteuer über den sogenannten Klimabonus (§ 35c Einkommensteuergesetz) in Anspruch nehmen.

Der Klimabonus sieht eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der entsprechenden Aufwendungen bis zu einer Grenze von 200.000 Euro vor, wobei die maximale steuerliche Förderung 40.000 Euro betragen kann.

Problem: Die Fördervoraussetzungen beider Entlastungsinstrumente waren zuletzt nicht mehr identisch. Denn der Gesetzgeber hatte zwischenzeitlich vorgenommene Änderungen an den Bedingungen für die BEG bei den Klimabonus-Regelungen nicht nachvollzogen. Dies wurde nun nachgeholt und am 4. Juli 2024 vom Bundestag beschlossen.

Anwendbarkeit der BEG

Bindend sind die neuen Klimabonus-Bedingungen für alle Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen werden. Die Änderungen der Vorgaben beziehen sich dabei auf sommerlichen Wärmeschutz, Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage und den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Auf Neubauten ist die Verordnung nicht anwendbar.
Im Bereich Wärmepumpen-Einbau wurden zum Beispiel Anforderungen an Energieeffizienz und Jahresarbeitszahl von Wärmepumpen verändert und Vorgaben zum Staubausstoß von Biomasseheizungen angepasst, um den Vorgaben des BEG zu entsprechen.

Dazu Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik von Haus & Grund Hessen

„Die Angleichung von BEG und Klimabonus war überfällig.

Aber im Bereich der Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Dienstleistungen droht Ungemach: Am 12. Juli 2024 wurden im Bundesfinanzministerium die Ergebnisse der Expertenkommission für eine Vereinfachung der Einkommensteuer vorgestellt. Die Kommission hatte seit Oktober 2023 im Auftrag des Ministeriums Vorschläge erarbeitet, die aber, wenn überhaupt, wohl erst die nächste Bundesregierung umsetzen könnte. Eine Mehrheit der Kommission empfiehlt zur Gegenfinanzierung anderer Vereinfachungsvorschläge die komplette Abschaffung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Argument: Zweck der Einführung war die Verhinderung der Schwarzarbeit. Der Zweck sei aber nur in geringem Umfang erreicht. Das negative Signal, das man mit der Abschaffung dieser Steuererleichterung in Richtung privater Eigentümer aussenden würde, wäre deutlich drastischer. Dies würde übrigens auch für Mieter gelten, die ebenfalls Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen können, wie der Bundesfinanzhof zuletzt mit Urteil vom 20. April 2023 (VI R 24/20) bestätigt hat.“

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